Das neue Jahr hat gerade erst begonnen und mit ihm gibt es auch wieder die neuen Gesetzesänderungen. Auch diesmal gibt es wieder einiges, was für bestehende und neue Jungunternehmer interessant sein wird. Wer also bereits ein Start-up gegründet hat oder mit dem Gedanken spielt, dies 2017 zu tun, sollte nun die Ohren spitzen und die Augen aufmachen. Das sind die Änderungen, die nächstes Jahr auf Unternehmen zukommen.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Im Allgemeinen ermöglicht es Unternehmen, in Krisenzeiten auf Leiharbeiter zurückzugreifen, um die Versorgung und die Produktion innerhalb des Betriebes zu gewährleisten, ohne neues Personal dauerhaft einstellen zu müssen. Weiterhin soll es aber auch die Rechte der Zeitarbeitnehmer schützen und verhindern, dass Arbeitsplätze dauerhaft mit Zeitarbeitern besetzt werden.
Daher soll eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten eingeführt werden. Diese Regel bezüglich der Höchstdauer beginnt aber erst am 01. April 2017 – nicht wie zunächst angenommen am 01. Januar 2017 – und gilt nicht für den Zeitraum, in dem Leiharbeiter vorher in einem Betrieb tätig war. Außerdem ist die Höchstdauer personengebunden. Wer also ab Mai in einem Unternehmen arbeitet, dann die Leihfirma wechselt und erneut an diesen Betrieb entliehen wird, beginnt nicht wieder völlig neu. Stattdessen wird die bisherige Tätigkeitsdauer mit einbezogen und angerechnet.
Eine weitere wichtige Neuerung ist die sogenannte Equal-Pay-Regel. Diese tritt normalerweise im 9. Monat des Arbeitszeitraumes in Kraft. Sofern der Zeitarbeitsvertrag nichts anderes bescheinigt, soll es für Leiharbeitnehmer eine gleiche Bezahlung wie die der Stammbeschäftigten geben. Wenn allerdings ein Branchen-Zuschlagstarifvertrag vorhanden ist, der einen stufenweisen Anstieg des Gehalts vorsieht, tritt die Equal-Pay-Regel erst nach 12 Monaten in Kraft. Wie die Neuerungen in der Zeitarbeit im Detail aussehen, kann man hier nachlesen.
Das Bürokratieentlastungsgesetz II
Bereits im Sommer 2015 wurde der erste Teil des Entlastungsgesetzes zugunsten junger und schnell wachsender Unternehmen beschlossen. Mit diesem Gesetz sollte der bürokratische Aufwand reduziert werden, da man das Entlastungspotenzial in der Umsatz- und Einkommenssteuer erkannt hat. Der zweite Teil richtet sich nun an kleine Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern. Besonderer Bezug wird dabei auf Handwerksbetriebe genommen.
In dem nun folgenden Teil gibt es eine neue Abgabenordnung. Diese besagt, dass man empfangene Lieferscheine – also keine Buchungsbelege! – nur noch bis zum Erhalt der eigentlichen Rechnung aufbewahren muss. Dies gilt auch für abgesendete Lieferscheine, da die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung endet.
Weiterhin ändert sich das Einkommenssteuergesetz. Bisher musste man vierteljährig die Lohnsteueranmeldung durchführen, wenn diese für das vorausgegangene Kalenderjahr mehr als 1080 Euro, aber weniger als 4000 Euro betrug. Diese Grenze soll nun ab dem kommenden Jahr auf 5000 Euro erhöht werden.
Wer sich bei der Nachricht freute, dass sich der Grenzbetrag von 17.500 Euro der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes auf 20.000 Euro erhöht hat, wird an dieser Stelle enttäuscht. Mittlerweile ist dieser Vorschlag wieder hinfällig. Was dagegen weiter besteht, ist die Änderung in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Dort wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 200 Euro erhöht.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWI) gibt es alle Informationen zum Bürokratieentlastungsgesetz II als PDF zum Nachlesen.
Änderungen beim Mindestlohn
Das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (kurz Mindestlohngesetz MiLoG) besagt, dass es einen neuen flächendeckenden und branchenunabhängigen Mindestlohn geben wird. Zunächst erhalten Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2016 den gewohnten Mindestlohn von 8,50 Euro. Dieser wird ab dem 01. Januar 2017 auf 8,84 Euro angehoben.
Änderungen bei den Jahresabschlüssen
Ab dem 01. Januar 2017 werden außerdem die Jahresabschlüsse nur noch elektronisch übermittelt. Dies ist erstmals für die Jahresabschlüsse der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, verpflichtend. Wer sich nicht daran hält, muss mit Androhungen oder sogar Festsetzungen von Zwangsgeld rechnen.
Aber nicht verzagen! Gerade Jungunternehmer besitzen am Anfang nicht das Kapital, um die Buchhaltung auszugliedern, oder das Know-How, um sie selber zu machen. Da erscheinen natürlich diverse Neuerungen zunächst erschreckend. Es bietet sich daher eine Unternehmenssoftware von Anbietern wie Lexware an, die Gründer bei der Buchhaltung unterstützen. Sie können hilfreich sein, um gerade an Gesetzesänderungen nicht zu scheitern.